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   OLG Stuttgart, 21.05.1980 - 17 UF 334/79 VA   

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OLG Stuttgart, 21.05.1980 - 17 UF 334/79 VA (https://dejure.org/1980,18738)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.05.1980 - 17 UF 334/79 VA (https://dejure.org/1980,18738)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Mai 1980 - 17 UF 334/79 VA (https://dejure.org/1980,18738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung der in der Ehezeit von einem Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte im Falle einer erst nach Eheende vorgenommenen Nachentrichtung von Beiträgen; Einbeziehung erworbener Anwartschaften in den Versorgungsausgleich durch die Nachentrichtung von Beiträgen nach ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1587, 1587a; RVO § 1304; AVG § 83
    Versorgungsausgleich; Behandlung von durch Nachentrichtung erworbenen Rentenanwartschaften.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1980, 1014
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 18.01.1980 - 13 UF 1447/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.1980 - 17 UF 334/79
    Der Senat hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Nachentrichtung von Beiträgen zu der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ende der Ehezeit beim Versorgungsausgleich auch dann außer Ansatz bleibt, wenn Beiträge für in die Ehezeit fallende Zeiten nachentrichtet werden (FamRZ 1979, 831, 834; ferner Urteil vom 15. Mai 1979 - 17 UF 340/78 - n.v.; ebenso OLG Oldenburg FamRZ 1979, 519; OLG Bamberg FamRZ 1980, 62; im Grundsatz ebenso OLG Köln FamRZ 1980, 462; OLG München FamRZ 1980, 462, jeweils mwN).

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (FamRZ 1979, 310; vgl. auch die Vorbehalte in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und München, jeweils FamRZ 1980, 462) sind durch die Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Ende der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anwartschaften auch dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn die Bewilligung der Nachentrichtung schon vor dem Ende der Ehezeit beantragt, oder (wie hier) sogar schon ausgesprochen worden war.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.1980 - 17 UF 334/79
    Sie widerspricht damit den rechtsstaatlichen Erfordernissen, die an einen gerechtfertigten Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Vermögensgüter zu stellen sind (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326), und dem diesen Erfordernissen entsprechenden Gesetz.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.05.1980 - 17 UF 334/79
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die weitere Beschwerde mit Beschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 196 = FamRZ 1981, 1169 = EzFamR BGB § 1587 Nr. 1 = BGHF 2, 674) als unbegründet zurückgewiesen: Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zu dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entrichtet worden sind.
  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 764/80

    Einbeziehung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen

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  • OLG Düsseldorf, 02.12.1980 - 5 UF 471/79
    Mit der Beschwerde werden nur noch Rechtsansichten zur Überprüfung gestellt, über die auch nach § 53b Abs. 1 FGG nicht mündlich verhandelt werden muß (ebenso OLG München FamRZ 1978, 696 f; 1979, 367, 368; 1980, 598 f; 1980, 699 f; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 831, 832; 1979, 932 f; 1980, 1014 f; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161 f; OLG Celle FamRZ 1980, 464 f; 1980, 1032 f; OLG Düsseldorf [4.
  • OLG Stuttgart, 11.06.1981 - 16 UF 59/81

    Anspruch auf Ausgleich von während der Ehezeit für die Zeit davor entrichteten

    Der Senat hat sich bereits in dem Beschluß vom 27. Mai 1981 (16 UF 98/80 - n.v.) der Ansicht des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart (FamRZ 1980, 1014 ff) angeschlossen, wonach für Beiträge zur Rentenversicherung, die nach Ende der Ehezeit geleistet werden, das In-Prinzip gilt, d.h. die daraus entstehenden Anwartschaften gehören nicht in den Versorgungsausgleich, weil sie nicht in der Ehezeit erworben wurden.
  • OLG Hamm, 25.02.1981 - 5 UF 416/80
    Der Senat folgt der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung (vgl. u.a. OLG Bamberg FamRZ 1980, 62; OLG München [13. ZS] FamRZ 1980, 462; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1014; mit einer Einschränkung auch OLG Köln FamRZ 1980, 462, jeweils mwN), daß Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch die nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Nachentrichtung von Beiträgen für die Ehezeit begründet worden sind, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind (sog. "In-Prinzip«).
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